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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 30.09.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 458/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 68 b | |
StGB § 68 c |
Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat
Aktenzeichen: 2 Ws 458/09
Beschluss
vom 30. September 2009
in der Führungsaufsichtssache des
wegen Vergewaltigung
hier: Ausgestaltung der Führungsaufsicht
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz vom 24. August 2009 in Nummern 2.) und 4.) seiner Entscheidungsformel aufgehoben.
2. Die Sache wird insoweit zur erneuten Durchführung des Verfahrens und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Gründe:
Wenngleich der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer neben der inhaltlichen Ausgestaltung der Führungsaufsicht und der Bestimmung ihrer Dauer auch eine Entscheidung über die (Nicht)Aussetzung der Reststrafe und -damit zusammenhängend - über den gesetzlichen Eintritt der Führungsaufsicht enthält, richtet sich das Rechtsmittel des Verurteilten allein gegen die Anordnungen zur Führungsaufsicht. Dies ergibt die sachgerechte Auslegung des Beschwerdevorbringens (analog § 300 StPO), mit dem sich der Verurteilte nicht gegen die Versagung der Reststrafenaussetzung wendet.
Die zulässige Beschwerde hat (vorläufig) Erfolg.
1. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass die Strafvollstreckungskammer der ihr obliegenden Verpflichtung nach § 306 Abs. 2 Satz 1 StPO zu einer Entscheidung, ob und inwieweit sie dem Rechtsmittel abhelfen muss, nicht nachgekommen ist. Die Abhilfeentscheidung stellt insoweit keine Beschwerdevoraussetzung dar (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 306 Rdnr. 10).
2. Allerdings ist der Senat an einer eigenen Neufassung (§ 309 Abs. 2 StPO) der Anordnungen sowohl zur Dauer (Nummer 2. der Beschlussformel) als auch zur inhaltlichen Ausgestaltung der Maßregel (Nummer 4. der Beschlussformel) aus tatsächlichen Gründen gehindert, weshalb es insoweit der Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer bedarf.
Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO führt das Rechtsmittel nämlich nur zu der Prüfung, ob eine Anordnung der Strafvollstreckungskammer gesetzeswidrig ist, nicht hingegen, inwieweit sie zweckmäßig erscheint. Eine Gesetzeswidrigkeit der Bestimmungen liegt u.a. vor, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreiten (std. Rspr. des Senats; vgl. Appl in KK-StPO, 6. Aufl. § 453 Rdnr. 13; Meyer-Goßner, § 453 Rdnr. 12; Pfeiffer, StPO 5. Aufl. § 453 Rdnr. 5, jeweils m.w.N.). Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500 m.w.N., dort zu Bewährungsanordnungen).
a) Eine solche Überprüfung auf Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Anordnungen ist vorliegend nicht möglich. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer lässt bereits dem Grunde nach eine Feststellung maßgeblicher Umstände, ihre Abwägung und damit eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch die Strafvollstreckungskammer vermissen; vielmehr erschöpft sich die Begründung der Strafvollstreckungskammer in der Bemerkung, dass die Weisungen "geboten (waren), um zukünftig erneute Straftaten, insbesondere im Hinblick auf weibliche Jugendliche, zu verhindern. Die weiteren Weisungen waren geboten, um, unter Berücksichtigung der Alkoholproblematik, den Verurteilten zu einem straffreien Leben führen zu können."
Dies genügt den Anforderungen an eine zielgerichtete und ermessensfehlerfreie Ausgestaltung der Führungsaufsicht nicht. Vielmehr hat die Strafvollstreckungskammer im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht die für ihre Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen festzustellen und in eine ordnungsgemäße Ermessensabwägung einzubeziehen. Dies gilt sowohl für die Bestimmung der Dauer der Maßregel nach § 68 c Abs. 1 StGB, die von einer Zukunftsprognose abhängig ist, als auch für die weisungsrechtliche Ausgestaltung nach § 68 b StGB.
Der Senat verweist nochmals auf seine ständige - auch veröffentlichte - Rechtsprechung (Beschlüsse vom 06. September 2007 - 2 Ws 423/07 -; vom 12. Februar 2008 - 2 Ws 12/08 -; vom 12. März 2008 - 2 Ws 125/08 -; vom 27. März 2008 - 2 Ws 147/08 -; 27. Mai 2008 - 2 Ws 256/08 -; vom 12. Dezember 2008 - 2 Ws 380/08; vom 13. Juli 2009 - 2 Ws 291/09 -; vom 11. September 2009 - 2 Ws 409/09 -; u.a.m.). Das Institut der Führungsaufsicht nach § 68 f StGB hat die Aufgabe, (rückfall)gefährdete und deshalb für die Allgemeinheit gefährliche Täter in ihrer Lebensführung über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (BVerfGE 55, 28, 29). Führungsaufsicht soll damit nicht nur Lebenshilfe für den Übergang in die Freiheit geben, sondern auch den Verurteilten führen und überwachen. Wenn diese umfassende Sozialisierungshilfe wirksam sein soll, setzt dies Weisungen voraus, die auf den Täter, seine Tat(en), deretwegen er verurteilt wurde, und - damit zusammenhängend - auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten möglichst genau abgestimmt sind. Um dieser kriminalpolitischen Zielsetzung gerecht zu werden, ist eine Schematisierung der zu erteilenden Weisungen nicht möglich (so zutreffend Thüringer OLG, Beschluss vom 02. März 2006 - 1 Ws 66/06 - Juris). Die Strafvollstreckungskammer, die einen Verurteilten grundsätzlich mündlich zu hören hat und sich so einen eigenen Eindruck von der Täterpersönlichkeit verschaffen soll, hat deshalb bei der Auswahl der erforderlichen Weisungen einen Ermessensspielraum (OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 175).
Die Ausübung dieses pflichtgemäßen Ermessens auf Grundlage festgestellter Tatsachen (nicht: Mutmaßungen) muss der Anordnungsbegründung allerdings zu entnehmen sein. Fehlt sie, kann das Beschwerdegericht -wie hier - die Rechtsfehlerfreiheit der Weisungen nicht prüfen, weshalb bereits aus diesem Grund die Beschwerde begründet ist. Dem Beschwerdegericht ist es als Folge des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen.
b) Gleiches gilt für die Prüfung, ob von der Möglichkeit der Verkürzung der Maßregeldauer Gebrauch gemacht wird, § 68 c Abs. 1 Satz 2 StGB.
Es genügt nicht, in diesem Zusammenhang allein auf ein - im angefochtenen Beschluss noch nicht einmal dargelegtes - "strafrechtliches Vorleben" eines Verurteilten abzustellen. § 68 c StGB verlangt von der Strafvollstreckungskammer vielmehr eine auf Grundlage von festzustellenden Anknüpfungstatsachen individuell zu treffende Prognoseentscheidung, wie lange die Führungsaufsicht gerade bei diesem Verurteilten voraussichtlich noch erforderlich sein wird. Hierzu hat sie eine umfassende Aufklärungsverpflichtung, wobei sie die Anknüpfungstatsachen in ihrer Entscheidung darzulegen und ihren Abwägungsprozess zu verdeutlichen hat. Dem angefochtenen Beschluss lässt sich hierzu nichts entnehmen.
Ende der Entscheidung
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